密码保护:AGB’s
A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1.Im Mietvertrag sind die Bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an MWM melden.
2.Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von MWM sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
3.Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100Euro netto beauftragen.
4.Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge ) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird MWM dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
5.Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Fahrzeug gemäß der vereinbarten Regelungen in den jeweils aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com ) zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladezustand zurückgegeben, behält sich MWM vor, dem Mieter für das Aufladen ein Leistungsentgelt entsprechend der jeweils aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com ) zu berechnen.
6.Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg. Unsachgemäßer Verwendung oder der Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen.
7.Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die MWM aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. Bei MWM anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
8.Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, AdBlue, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
9.Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 28 Tagen übernimmt MWM die Betankung mit AdBlue gegen eine Pauschalgebühr, die dem Mieter auf Basis der gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt wird.
10.Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue- Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue- Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt MWM von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen MWM wegen Nicht-Betankung des AdBlue- Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierungen, Buchungen zum Prepaid-Tarif
1.Inlands- und Auslandsreservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
2.Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. Über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb vom Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
3.Bis zu einer Stunde vor der, in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit, ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos) , zzgl. Einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geändertem Tarif, möglich. Eine Umbuchung von einem Prepaid-Tarif zu einem Nicht-Prepaid-Tarif ist nicht möglich. Zudem kann der Anmiet- und/oder Rückgabeort nicht auf Orte außerhalb des bei Reservierung angegebenen Anmiet- und/oder Rückgabelandes umgebucht werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt bei einer Änderung der Buchung nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor der in der aktuellen Reservierung ausgewiesene Abholzeit stornieren. Im Falle einer Schuldhaften Stornierung einer Reservierung zum Prepaid-Tarif ist der MIeter verpflichtet, einen pauschalieren Schadensersatz entsprechend den Regelungen gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos) zu leisten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass MWM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Stornierungen können online ( https://www.0049vip.com ) oder schriftlich erfolgen und sind zu richten an: MWM Autovermietung GmbH & Co. KG, Graeffstr.5, D-50823 Köln, Fax:+49 221 789 00 126 , E-Mail: reservierung@0049vip.de.
4.Bei Buchungen zum Prepaid-Tarif ist die Anrechnung von Gutscheinen oder Wertguthaben auf den Mietpreis weder währen noch nach der Buchung möglich, sofern die auf dem Gutschein vermerkten Bedingungen nicht ausdrücklich eine Einlösung bei Buchungen zum Prepaid-Tarif zulassen und der Gutscheinwert bereits während der Buchung zum Abzuggebracht wird.
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1.Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von MWM gemäß der Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos) akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird MWM vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche auf der Website von MWM oder in der MWM-Station eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können.
2.Führerscheine aus Nicht-EU/-EUR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. NOv.1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaat oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stell gefertigt sein. Sofern der Ausstellungsstaat einen Internationalen Führerschein ausstellt, genügt an Stell der Übsetzung die Vorlage des Internationalen Führerscheins in Verbindung mit dem Original-Führerschein.
3.Bei Zweifel von MWM an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist MWM berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber MWM geklärt worden sind.
4.Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
5.Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
6.Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
7.Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur mi Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
auf Rennstrecken,
zur gewerblichen Personenbeförderung,
zur Weitervermietung,
zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
8.Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
9.Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben.
10.Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. oder 7. berechtigen MWM zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der MWM auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern1., 2., 3., 4., 5., oder 7. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
1.Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Kosten für das Aufladen, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von lit. I Nr. 6, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. Des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall fristgerechten Zahlung.
2.Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
3.Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht an der vereinbarten Rückgabestation abgegeben, hat der Mieter hierfür einen pauschalierten Schadensersatz gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos hier unter „Sonstige Gebühren und Steuern“) zu entrichten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass MWM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; MWM ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
E: Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
1.Der Mietpreis (zzgl. Sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaid-Tarif bereits bei Abschluss der Buchung. Im Falle von Auslandsbuchungen zum Prepaid-Tarif ist MWM grundsätzlich lediglich als Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen Mietpreises tätig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
2.Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters Grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und MWM eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird MWM die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Ümstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern MWM nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder MWM die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. MWM übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist MWM berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.
Sofern dem Mieter von MWM Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er MWM hierüber unverzüglich zu informieren.
3.Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig kann den Mietinformationen unter https://www.0049vip.com/mietinfos entnommen werden. Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit online unter https://www.0049vip.com/fahrzeugmodelle ermittelt oder telefonisch oder in einer jeden MWM-Station erfragt werden.
4.MWM ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen, Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. MWM kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
5.Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
6.MWM kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händeleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
7.Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist MWM berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist MWM auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
8.Bei Abschluss eines Personen-Unfall-Schutzes beträgt die Deckungssumme 50.00,00 EUR bei Invalidität, 25.000,00 EUR bei tod, 1.000,00 EUR für Heilkosten.
F: Versicherung
1.Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Dechungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
2.Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
3.Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von MWM Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
4.Der Mieter bzw, Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von MWM, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
5.MWM ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird MWM die Führung des Rechtsstreits überlassen. MWM ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
1.Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2.Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, MWM unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Farhzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, -zeit, -schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei MWM telefonisch angefordert oder auf den Webseiten von MWM abgerufen werden.
3.Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von MWM zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für MWM zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es MWM zu ermöglichen, diese zu treffen.
H: Haftung von MWM
1.MWM haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von MWM, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet MWM nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.MWM übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von MWM, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
I: Haftung des Mieters
1.Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
2.Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von MWM, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist MWM berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchtem Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedienungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist MWM berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. Der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist MWM zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchtem Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von MWM ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
3.Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkerhrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt MWM von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von MWM erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der MWM für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an MWM richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos hier unter „Sonstige Gebühren und Steuern“) fällig und der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei den der Mieter weist nach, dass MWM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; MWM ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4.Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für Elektro- oder Hybridfahrzeuge wird für die Ersatzbeschaffung des Kabels einen pauschalierten Schadensersytz gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos hier unter „Sonstige Gebühren und Steuern“) fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass MWM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
5.Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen. Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der vertraglichen Hatungsfreistellung nach lit. I Nr.2 hinausgehendes Schutzpaket „Innenraumschutz“ gebucht werden. Bei Buchung und Zahlung des Schutzpaketes, „Innenraumschutz“ besteht keine Haftung für:
Beschädigung und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus/Kofferraums während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung,
Beschädigungen und Verunreinigung des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine.
6.Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt MWM von sämtlichen Mautgebühren, die er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
MWM stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5t eine On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehende Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind MWM unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. MWM rechnet die für den jeweiligen Mietzeitraum anfallenden Mautgebühren mit dem Betreiber des Mautsystems, der Toll Collect GmbH, bzw. über dessen Dienstleister al. MWM stellt dem Mieter zusammen mit der Abrechnung der Miete eine AUfstellung über die mautpflichtigen Einzelfahrten zur Verfügung.
7.Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
8.Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedienungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
9.Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
J: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch
1.Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.
2.Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit MWM in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter MWM Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage.
3.Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. Im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. MWM ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
4.Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
5.Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
6.Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel schuldhaft zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an MWM zurück, ist MWM berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos hier unter „Sonstige Gebühren und Steuern“) zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatz für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar unter https://www.0049vip.com/mietinfos hier unter „Sonstige Gebühren und Steuern“) verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass MWM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 7. dieses Abschnitts J Folgendes:
(a). Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des Im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den Im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand schuldhaft mehr als 100 km überschreitet, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR (inkl.MwSt.) verpflichtet; MWM kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie.
(b). Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung Ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet. MWM kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
8.Der Mieter ist Verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an MWM zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie.
Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an MWM zurück, ist MWM berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.
9.Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß Anzeige des Bordcomputers noch eine Restreichweite von mindestens 40km aufweisen.
K:Kündigung
1.Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. MWM kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtige Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
2.Sofern zwischen MWM und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und MWM zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann die auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter;
Ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
MWM einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
MWM vorsätzlich einen Schaden zufügt,
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3.Kündigt MWM einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzügliche an MWM herauszugeben.
L: Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
1.Der Mieter ermächtige MWM sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
2.Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von MWM ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
M: Widerspruchsrecht Direktwerbung
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: MWM Autovermietung GmbH & Co.KG, Graeffstr.5, D-50823 Köln oder per E-Mail an: widerspruch_datenschutz@0049vip.de
N: Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel
1.Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2.Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. MWM wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
3.Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Köln.
4.Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit MWM im Rahmen des Vertragsschluss dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service von MWM. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
5.Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
O: Verschiedenes
1.Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten von MWM (z.B. zur MWM-App, Benutzerkonto, etc.) nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, so dass Dritte sich Zugang zu den Diensten von MWM verschaffen können. Der Verlust der Zugangsdaten muss MWM unverzüglich per E-Mail (furhrerschein@0049vip.com) angezeigt werden. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
2.Für bestimmte Dienste fordert MWM den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen. Möchte der Mieter Dienste wie die digitale Anmietung (z.B. MWM share oder Mobile Check-in) nutzen, ist er verpflichtet, seine Fahrerlaubnis MWM vor Beginn einer Miete entsprechend den von MWM vorgegebenen Prozessen vorzulegen.
3.Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) MWM unverzüglich per E-Mail (furhrerschein@0049vip.com) anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. Ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.